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Dienstag, 18. März 2008
Kleiner Waffenschein
Von waffen-news, 01:24

KLEINER WAFFENSCHEIN  Der so genannte kleine Waffenschein ist in Deutschland ein Waffenschein, der den Inhaber zum „Führen“ (Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder umfriedeten Besitztums) von Signal-, Reizstoff- und Schreckschusswaffen berechtigt. Diese müssen mit dem PTB-Prüfzeichen (Physikalisch-Technische Bundesanstalt) versehen sein.

Zum „Erwerb“ einer entsprechenden Waffe wird, anders als oft fälschlich vermutet, kein kleiner Waffenschein benötigt. Für ihn werden im Gegensatz zum „großen“ Waffenschein nur Volljährigkeit, persönliche Eignung und Zuverlässigkeit vorausgesetzt. Auch das Besitzen und gegebenenfalls Benutzen einer solchen Waffe auf Privatgelände bedarf keines kleinen Waffenscheines. Er wird also tatsächlich nur dann benötigt, wenn eine solche Waffe außerhalb von Privatgeländen geführt (also am Körper getragen) werden soll.

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Wird die Waffe nicht zugriffsbereit und getrennt von der Munition in einem verschließbaren Behältnis transportiert, dann handelt es sich nicht um Führen im Sinne des Waffengesetzes, sondern um einen Transport — eine Erlaubnis in Form des kleinen Waffenscheines ist bei erlaubnisfreien Waffen mit einem PTB-Prüfzeichen nicht erforderlich. Die Benutzung einer Schreckschusswaffe außerhalb eines befriedeten Grundstücks wiederum erlaubt auch der kleine Waffenschein nicht — eine Schussabgabe ist nur in tatsächlichen Notwehrsituationen erlaubt, dann jedoch auch ohne einen kleinen Waffenschein.

Der kleine Waffenschein ist keine Erlaubnis zur Benutzung der Waffe. Der kleine Waffenschein wurde mit dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes von 2002 eingeführt.

Der kleine  keine waffenschein wird je nach Bundesland und Stadt von der Polizei, dem Ordnungsamt, dem Landratsamt, dem Kreisverwaltungsreferat oder der Gemeinde ausgestellt. Der Antragsteller muss zuverlässig und persönlich geeignet sein. Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung werden folgende Kriterien an den Antragsteller gestellt: keine Vorstrafen - einwandfreies Führungszeugnis - fachgerechte Aufbewahrung der Waffen -  Mindestalter 18 Jahre -  Keine Drogen- oder Alkoholabhängigkeit - Keine Geisteskrankheiten

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